Die Naturgefahrenfachstellen des Bundes überwachen laufend die Naturgefahrensituation und warnen die Behörden und die Bevölkerung. Warnungen vor grossen und sehr grossen Naturgefahren können der Verbreitungspflicht unterliegen. In diesem Fall werden sie von öffentlichen und privaten Radio- und Fernsehveranstaltern als „Warnungen des Bundes“ ausgestrahlt.
Verbreitung der Warnungen
Naturgefahrenwarnungen an die Bevölkerung
Verschiedene Fachstellen des Bundes überwachen laufend die Naturgefahrenlage und sind dafür verantwortlich, bei drohender Gefahr eine entsprechende Warnung auszugeben. Dabei sind die Zuständigkeiten wie folgt geregelt:
- Gefährliche Wetterereignisse: Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz)
- Hochwasser und damit zusammenhängende Rutschungen: Bundesamt für Umwelt (BAFU)
- Waldbrände: Bundesamt für Umwelt (BAFU)
- Lawinen: WSL-Institut für Schnee- und Lawinenforschung SLF
- Erdbebenmeldungen: Schweizerischer Erdbebendienst an der ETH Zürich (SED)
Koordination der Warntätigkeit
Die einzelnen Fachstellen koordinieren ihre Warntätigkeit und verwenden eine fünfstufige Gefahrenskala für alle Gefahrenprozesse. Sind bei einem Ereignis mehrere Fachstellen betroffen, werden gemeinsame Warnungen ausgegeben, welche sich auf eine Gesamtbeurteilung der Gefahrensituation abstützen (Prinzip der „Single Official Voice“). Die fachlichen Absprachen zwischen den Naturgefahren-Fachstellen des Bundes finden im „Fachstab Naturgefahren“ statt.
Verbreitung der Warnungen über Radio und Fernsehen
Insbesondere im Nachgang zu den Hochwasserereignissen 2005 wurde die Forderung erhoben, dass die Bevölkerung besser und aktiver über vorliegende Naturgefahrenwarnungen der Bundesstellen informiert werden soll. Für bestimmte Warnungen wurde deshalb eine Verbreitungspflicht eingeführt, welcher die Radio- und Fernsehprogramme von SRF / RTS / RSI sowie sämtliche konzessionierten lokalen Radio- und Fernsehsender mit Leistungsauftrag unterliegen, sofern ihr Verbreitungsgebiet betroffen ist. Damit können die verantwortlichen Fachstellen Naturgefahren-Warnungen der Stufen 4 und 5 („grosse“ bzw. „sehr grosse“ Gefahr) als verbreitungspflichtig deklarieren, sofern sie dies als notwendig erachten. In einem solchen Fall wird die Warnung gemäss definierten Prozessen und mit einheitlichen akustischen und optischen Merkmalen an Radio und Fernsehen als „Warnung des Bundes“ im betroffenen Gebiet ausgestrahlt.
Drehscheibe NAZ
Die Nationale Alarmzentrale NAZ im Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS sorgt als Drehscheibe für die schnelle, sichere und koordinierte Übermittlung der Warnungen der Fachstellen an die verbreitungspflichtigen Medien. Die NAZ sorgt zudem dafür, dass die Warnungen an die Bevölkerung mit den Warnungen an die Behörden (Bundesstellen / Kantone) inhaltlich und zeitlich koordiniert werden.