Verbreitung der Warnungen über Radio und Fernsehen
Insbesondere im Nachgang zu den Hochwasserereignissen 2005 wurde die Forderung erhoben, dass die Bevölkerung besser und aktiver über vorliegende Naturgefahrenwarnungen der Bundesstellen informiert werden soll. Für bestimmte Warnungen wurde deshalb eine Verbreitungspflicht eingeführt, welcher die Radio- und Fernsehprogramme von SRF / RTS / RSI sowie sämtliche konzessionierten lokalen Radio- und Fernsehsender mit Leistungsauftrag unterliegen, sofern ihr Verbreitungsgebiet betroffen ist. Damit können die verantwortlichen Fachstellen Naturgefahren-Warnungen der Stufen 4 und 5 („grosse“ bzw. „sehr grosse“ Gefahr) als verbreitungspflichtig deklarieren, sofern sie dies als notwendig erachten. In einem solchen Fall wird die Warnung gemäss definierten Prozessen und mit einheitlichen akustischen und optischen Merkmalen an Radio und Fernsehen als „Warnung des Bundes“ im betroffenen Gebiet ausgestrahlt.