Die Bundesverwaltung ist bestrebt, Inhalte von Internetangeboten und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Der eCH-0059 Accessibility Standard Version 3 fordert die Einhaltung der Kriterien aus den WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA.
Übergeordnete Bestimmungen
Bestimmungen zur Barrierefreiheit sind in folgenden Verordnungen formuliert:
- Artikel 9 der UNO Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) erläutert die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu Informationen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit.
- Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung gebietet die Nicht-Diskriminierung von Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
- Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verpflichtet zu Massnahmen um Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen.
- Die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) enthält Bestimmungen zu den Anforderungen an einer behindertengerechten Ausgestaltung von Dienstleistungen des Bundes.
- Artikel 3 Grundsätze des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG). Absatz 4: Sie achten darauf, dass ihre Leistungen der gesamten Bevölkerung zugänglich sind.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Das Naturgefahrenportal des Bundes www.naturgefahren.admin.ch ist mit der WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA teilweise vereinbar. Die Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.
Ausnahmen
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
- Verschiedene PDF-Dokumente, insbesondere Dokumente, welche ursprünglich gedruckt und nachträglich digitalisiert wurden.
- Einige Bilder und Grafiken enthalten noch keinen ausreichenden Alternativtext.
- Es gibt noch keine Inhalte in Leichter Sprache. Das Angebot wird 2026 ausgebaut.
- Es gibt noch keine Inhalte in Gebärdensprache. Das Angebot wird 2026 ausgebaut.
Daten
Die Barrierefreiheitserklärung wurde am 10. November 2025 erstellt.
Die Barrierefreiheitserklärung wurde zuletzt am 10. November 2025 überprüft.
Feedback
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